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Wahrnehmbarkeit von Leichtkollisionen und Unfallflucht

Die Frage, ob ein Fahrer eine Kollision wahrnehmen konnte, stellt sich bei Strafprozessen, in denen dem Angeklagten eine Unfallflucht vorgeworfen wird. Im Rahmen der technischen Begutachtung wird überprüft, ob die Kollision für den Fahrer visuell, akustisch oder taktil wahrnehmbar war.

Durch den Anstoß wirken auf das Fahrzeug Kräfte, die Beschleunigungen und Schwingungen hervorrufen, welche bei ausreichender Intensität beweissicher taktil wahrgenommen werden können.
Die subjektive akustische Wahrnehmung von Zeugen ist dabei nicht auf die Wahrnehmung des Fahrers übertragbar, da der Fahrer durch den Fahrzeugaufbau akustisch abgeschirmt ist und im Fahrzeug Fremdgeräuschquellen auftreten können.

Für eine technisch fundierte Begutachtung müssen Messergebnisse aus vergleichbaren Kollisionsversuchen ausgewertet werden und in das Gutachtenergebnis mit einfließen.

Im Zuge der Unfallaufnahme werden durch die Polizeibeamten oftmals mittels Spurfixfolien Lackanhaftungen an den Fahrzeugen im Kollisionsbereich gesichert. Wurden die Fahrzeuge nach dem Unfall nicht repariert, lassen sich auch noch nachträglich Partikel am Fahrzeug für eine Lackanalyse zum Probenvergleich abnehmen.
Durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit können die Proben unter anderem auf ihren strukturellen Aufbau und die chemische Zusammensetzung untersucht werden. Stimmt der chemische Fingerabdruck der Proben überein, d. h. befinden sich auf beiden Spurfixfolien Partikel des selben Lacks, so ist technisch davon auszugehen, dass die beiden Fahrzeuge miteinander in Kontakt waren.

Beurteilung der akustischen Wahrnehmbarkeit

Bei der Beurteilung der akustischen Wahrnehmbarkeit eines Kollisionsereignisses (z.B. bei einem reinen Spiegelkontakt) wird im Regelfall auf die Messung des Schalldruckpegels und dessen Erhöhung im Rahmen des Kontaktes abgestellt. Falls jedoch beim Fahrer/bei der Fahrerin eine Einschränkung der Hörleistung vorliegt, ist es nötig, das Frequenzspektrum des Kollisionsgeräusches aufzuzeichnen. Dies geschieht mittels hochsensitiven Messmikrofonen, die im Vergleich zu gewöhnlichen Schalldruckpegelmessgeräten das gesamte Frequenzspektrum aufzeichnen können.
Dieses Spektrum kann dann von einem qualifizierten Mediziner beurteilt werden, um eine Aussage darüber zu treffen, ob der Fahrer/die Fahrerin das Kollisionsgeräusch wahrnehmen muss oder nicht.

Besonderheiten bei der Wahrnehmbarkeit eines Anstoßes in Nutzfahrzeugen

Die bisherigen Studien zur Wahrnehmbarkeit eines Anstoßes beziehen sich auf Pkw-Pkw-Kollisionen. Die Kopplung zwischen Fahrzeug, Sitz und Insasse ist somit in guter Näherung vergleichbar und kann auch auf andere Pkw-Pkw-Kollisionen angewendet werden.

Kommt es durch ein einbiegendes Nutzfahrzeug z. B. zum Anstoß gegen einen geparkten Anhänger am Straßenrand oder den Außenspiegel eines Lkw im Gegenverkehr, so dürfen die üblichen Kriterien für die Wahrnehmbarkeit eines Fahrzeugkontaktes nicht bedenkenlos herangezogen werden. Wie Fahrversuche eindrucksvoll zeigen, sind bei Nutzfahrzeugen die Fahrersitze vom Fahrerhaus über die Sitzfederung größtenteils entkoppelt. Es erfolgt somit eine Relativbewegung zwischen Fahrer und Führerhaus im ganz normalen Fahrbetrieb, die je nach Fahrvorgang und Fahrbahnbeschaffenheit, erheblich sein kann. Die Schwingungen, die auf das Führerhaus durch den Anstoß übertragen werden, werden daher nicht direkt an den Sitz und somit an den Fahrer weitergeleitet.

Dipl.-Ing. Uwe Golder

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Nord Westfalen

Kontakt aufnehmen golder@ureko.de

Dr. rer. nat. Jens Bastek

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Nord Westfalen

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Dipl.-Ing. Joost Wolbers

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Nord Westfalen

Kontakt aufnehmen wolbers@ureko.de

Dipl.-Ing. Robert Dietrich

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Nord Westfalen

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Dipl.-Phys. Severin Schlottbom

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Nord Westfalen

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Dr. rer. nat. Ingo Holtkötter

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Nord Westfalen

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Dipl.-Phys. Annika Kortmann

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Dr. rer. nat. Steffen Rieger

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Nord Westfalen

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Dipl.-Ing. Thilo Romberg

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